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Anton Bruckner Institut
Welser Strasse 20
A-4060 Leonding
Tel./Fax (+43) 0732-77 20 52275
klaus.petermayr@ooelkg.at

Öffnungszeiten:

Besuch nur nach Voranmeldung möglich

Impressum:

Medieninhaber, Herausgeber und für die Inhalte verantwortlich:
Anton Bruckner Institut
Redaktion: Klaus Petermayr und Andreas Lindner

Statuten des Vereines „Anton Bruckner Institut“

§ 1. Name und Sitz des Vereines. Der Verein führt den Namen „Anton Bruckner Institut“, Forschungszentrum für Anton Bruckner und oberösterreichische Musikgeschichte mit Sitz in Linz.

§ 2. Zweck des Vereines. (1) Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit sich nicht auf Erzielung von Gewinn richtet, ist es, in Verbindung von Wissenschaft und Praxis, Persönlichkeit, Werk, Umwelt und Wirkung Anton Bruckners aus wissenschaftlicher Sicht zu behandeln, insbesondere um ein objektives Gegenwartsbild von Persönlichkeit und Werk Anton Bruckners zu entwickeln. Ein weiteres Arbeitsgebiet des Vereines ist die Erforschung der Musikgeschichte in Oberösterreich. (2) Der Erreichung dieses Zweckes dienen: a) Ausarbeitung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten; b) Sammlung von die Person und das Werk Anton Bruckners mittel- oder unmittelbar betreffenden Dokumenten aller Art, wie Schrift, Ton- und Bildträger für eigene und fremde Forschung; c) Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen; d) Unterstützung von musikwissenschaftlichen Projekten zu Anton Bruckner und dem oberösterreichischen Musikleben, insbesondere auch solchen des Landes Oberösterreich; (3) Die Forschungsergebnisse sollen der Allgemeinheit in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden. Die autonome Arbeit des Vereins erfolgt in Koordination mit den wissenschaftlichen und kulturellen Einrichtungen des Landes Oberösterreich, der Stadt Linz sowie der Anton Bruckner Privatuniversität.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und ihre Aufbringung. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge der Mitglieder, durch Stiftungen, Spenden oder sonstige Zuwendungen.

§ 4. Mitgliedschaft. (1) Vereinsmitglieder können juristische oder physische Personen sein, die an der wissenschaftlichen Behandlung des Werkes und der Persönlichkeit Anton Bruckners interessiert sind. (2) Juristische Personen üben ihre Rechte als Mitglieder der Vollversammlung durch Delegierte aus.

§ 5. Aufnahme der Mitglieder. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Bewerbungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet durch: (1) Tod; bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit; (2) freiwilligen Austritt; kann nur bis zum 31. 12. eines jeden Jahres gegen vorherige schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen; (3) Ausschluß, der von der Vollversammlung mit 2/3 – Mehrheit beschlossen werden kann. Ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keinerlei Ansprüche, welcher Art immer, geltend machen; sie sind jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder. (1) Alle Mitglieder des Vereines sind berechtigt, an der Vollversammlung teilzunehmen; es steht ihnen das aktive, physischen Personen außerdem das passive Wahlrecht zu; sie haben ferner das Recht, den Veranstaltungen des Vereines beizuwohnen und seine Einrichtungen zu benützen. (2) Alle Mitglieder des Vereins haben die Interessen des Vereines zu wahren und die Vereinsstatuten zu beachten.

§ 8. Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr. (1) Die aus der Tätigkeit des Vereines erwachsenden Kosten sollen durch Stiftungen, Spenden, Mitgliedsbeiträge und  sonstige Zuwendungen gedeckt werden. (2) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 9. Vereinsorgane. Organe des Vereines sind: (1) die Vollversammlung und (2) der Vorstand.

§ 10. Vollversammlung. (1) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines, die je einen Delegierten entsenden können. (2) Die Vollversammlung wählt für die Dauer derselben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. (3) Die Vollversammlung wird von dem gemäß Abs. 2 gewählten Vorsitzenden geleitet. (4) Die Einberufung der mindestens einmal jährlich abzuhaltenden Vollversammlung erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch den Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer-Stellvertreter oder vom wissenschaftlichen Leiter. Außerordentliche Vollversammlungen können aus dringenden Gründen jederzeit schriftlich einberufen werden. Die Einladung kann auch mit elektronischer Post erfolgen. Es gelten die für die Vollversammlung maßgebenden Bestimmungen. (5) Die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. (6) Für Beschlüsse der Vollversammlung sowie für Wahlen genügen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig entschieden werden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Über Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen der Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 11. Wirkungsbereich der Vollversammlung. Der Vollversammlung obliegt: (1) Die Entscheidung über Vereinsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und die Festlegung genereller Richtlinien für die wissenschaftliche Tätigkeit jeweils auf Vorschlag des Vorstandes. (2) Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes; (3) Die Wahl der Rechnungsprüfer; (4) Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes; (5) Die Beschlußfassung über den Voranschlag; (6) Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses; (7) Die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages; (8) Die Beschlußfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge; (9) Die Beschlußfassung über die Genehmigung an die einzelnen Organe, für den Verein Zahlungen zu leisten.

§ 12. Der Vorstand. (1) Der Vorstand besteht aus dem wissenschaftlichen Leiter des Institutes, bis zu zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem Geschäftsführer-Stellvertreter, dem künstlerischen Leiter der Linzer Veranstaltungsgesellschaft mbH (LIVA) und dem Rektor der Anton Bruckner Privatuniversität Linz sowie einem Vertreter der Direktion Kultur (Amt der Oberösterreichischen Landesregierung). Alle werden von der Vollversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Zum Geschäftsführer können auch der künstlerische Leiter der LIVA oder einer der stellvertretenden wissenschaftlichen Leiter gewählt werden. Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Schriftführer. Geschäftsführer und Geschäftsführer-Stellvertreter sind im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Vereines für die Abwicklung der laufenden Agenden sowie für die Leitung des Büros verantwortlich. Der wissenschaftliche Leiter und seine Stellvertreter sollen besondere Erfahrung auf dem Gebiet der Musikwissenschaft und der Brucknerforschung besitzen. (2) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen  und wird vom Geschäftsführer, im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer-Stellvertreter oder vom wissenschaftlichen Leiter einberufen. Den Vorsitz führt der wissenschaftliche Leiter; im Falle seiner Verhinderung obliegt der Vorsitz dem Geschäftsführer. Der Vorstand ist in Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beschlußfähig. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (3) Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. (4) Vorstandsmitglieder können durch die Vollversammlung nur mit einer 2/3 – Mehrheit der anwesenden beziehungsweise vertretenen Mitglieder abgewählt werden. (5) Der Vorstand kann einen Beirat installieren und Personen zu dessen Mitgliedern ernennen, die  sich für die Ziele des Vereines besonders einsetzen.

§ 13. Wirkungsbereich des Vorstandes. (1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er stellt den jährlichen Voranschlag und den Rechnungsabschluß auf und erstattet Vorschläge über geplante Maßnahmen zur Erreichung des Vereinszweckes an die Vollversammlung. Weiters erstattet er einen Bericht über seine Tätigkeit an die Vollversammlung. (2) Insbesondere obliegt dem Vorstand: a) Die Vorbereitung der Vollversammlung; b) Die Beschlußfassung über die Durchführung wissenschaftlicher Tagungen und die Vergabe wissenschaftlicher Arbeiten, wobei die wissenschaftliche Verantwortung der  wissenschaftliche Leiter trägt; c) Die Verwaltungsführung, insbesondere der Vermögensgebarung und Regelung der Dienstverhältnisse der Bediensteten des Vereines; d) Die Aufnahme von Mitgliedern; e) Die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß einem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 14. Aufgabenbereich des wissenschaftlichen Leiters. (1) Dem wissenschaftlichen Leiter obliegen die wissenschaftliche Repräsentanz des Vereines und die wissenschaftliche Verantwortung  für diese Tätigkeit unter Beachtung der von den Organen (§ 9) festgelegten Grundsätze. (2) Insbesondere ist der wissenschaftliche Leiter verantwortlich für: a) Die Durchführung der Grundsatzforschung; b) Die Abwicklung von speziellen Forschungsaufgaben; c) Die Übernahme von Forschungsaufträgen von anderen Stellen; d) Die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse; e) Die Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen; f) Die Anregung und Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiete der Brucknerforschung; g) Die Pflege wissenschaftlicher Kontakte mit Instituten des In- und Auslandes; h) Die Erarbeitung der wissenschaftlichen Schwerpunkte erfolgt unter Wahrnehmung der Arbeitskontakte mit der Musik- und Kulturdirektion des Landes Oberösterreich, der Anton Bruckner Privatuniversität und den wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes Oberösterreich und der Stadt Linz.

§ 15. Rechnungsprüfer. Die Vollversammlung wählt jährlich zwei ihrer Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, als Rechnungsprüfer. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an die Vollversammlung zu berichten.

§ 16. Vertretung des Vereines. Der wissenschaftliche Leiter und der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen. Den Verein verpflichtende Urkunden unterzeichnen der Geschäftsführer und der wissenschaftliche Leiter oder bei ihrer Verhinderung deren Stellvertreter. Die übrigen Schriftstücke werden vom Geschäftsführer alleine unterfertigt.

§ 17. Schiedsgericht. (1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.

§ 18. Auflösung des Vereines. Im Falle der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereines, sowie auch bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das etwaig verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988 zu verwenden. Ausgenommen ist das wissenschaftliche Archiv, das als geschlossener Bestand für weitere Forschungszwecke in den dauerhaften und unveräußerlichen Besitz des Landes Oberösterreich übergeht.